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BVerwG, 08.01.2015 - 5 B 27.14 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems bzgl. der NS-Propaganda durch ein Mitglied einer NSDAP-Kreisleitung in gedruckten Feldpostbriefen während des 2. Weltkrieges
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klärungsbedürftigkeit des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems bzgl. der NS-Propaganda durch ein Mitglied einer NSDAP-Kreisleitung in gedruckten Feldpostbriefen während des 2. Weltkrieges
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 12.02.2014 - 1 K 1091/11
- BVerwG, 08.01.2015 - 5 B 27.14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 08.01.2015 - 5 B 27.14
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 6.12
Ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache …
Auszug aus BVerwG, 08.01.2015 - 5 B 27.14
Mit einer derartigen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung kann weder die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache noch ein sonstiger Zulassungsgrund dargetan werden (…vgl. zur Grundsatzbedeutung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 5 B 101.13 - juris Rn. 3 und vom 4. April 2012 - 5 B 6.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). - BVerwG, 31.03.2014 - 5 B 101.13
Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der …
Auszug aus BVerwG, 08.01.2015 - 5 B 27.14
Mit einer derartigen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung kann weder die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache noch ein sonstiger Zulassungsgrund dargetan werden (vgl. zur Grundsatzbedeutung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 5 B 101.13 - juris Rn. 3 …und vom 4. April 2012 - 5 B 6.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).